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Wird die Ausbildung durch Krankheit oder Urlaub aus besonderen Anlässen für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten unterbrochen, ist der Vorbereitungsdienst durch die Leiterin oder den Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen angemessen zu verlängern.
Erreicht die Studienreferendarin oder der Studienreferendar das Ziel der Ausbildung voraussichtlich nicht, so kann das Ministerium für Bildung und Kultur auf Antrag der Studienreferendarin oder des Studienreferendars oder der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars den Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängern. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Studienreferendarinnen und Studienreferendare werden auf Antrag unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Sie können entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sie zu erheblichen Beanstandungen Anlass geben, in der Ausbildung nicht hinreichend voranschreiten, zweimal nicht zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen wurden oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist beenden können. Unterabschnitt 2 Ausbildung im Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen