Gesetz Nr. 843 über Eisenbahnen und Seilbahnen Vom 26. April 1967
Auf sonstige Bahnen besonderer Bauart sind die Bestimmungen des zweiten Abschnitts mit Ausnahme des § 5, die §§ 9 bis 12 und 21 bis 23 entsprechend anzuwenden. Sechster Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 29 EisenbG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen