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Dieses Gesetz gilt für die Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen), die Seilbahnen des öffentlichen Verkehrs und sonstige Bahnen besonderer Bauart.
Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Schienenbahnen mit Ausnahme der Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und der ihnen nach der Bau- und Betriebsweise ähnlichen Bahnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart. Zweiter Abschnitt Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs