Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Beförderung von Personen durch nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 für diese Verkehrsart vorliegt, bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; hierbei ist der Kreis der zu befördernden Personen in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Sicherheit der Personenbeförderung nicht mehr gewährleistet ist. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Beförderung von Personen mit Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Der Kreis der zu befördernden Personen…
die Voraussetzungen, unter denen einem nichtöffentlichen Eisenbahnunternehmer eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird sowie über den Nachweis der…
Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Genehmigungen von Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs gelten fort. Im Übrigen unterliegen diese Bahnen den…
| Genehmigung und Entscheidung für nichtbundeseigene Eisenbahnen 1.1 | Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen für öffentliche Eisenbahnen…
Eisenbahnen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (nichtöffentliche Eisenbahnen).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.