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Die Beförderung von Personen mit Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Der Kreis der zu befördernden Personen ist so abzugrenzen, dass öffentlicher Verkehr ausgeschlossen ist.
Die Aufsichtsbehörde kann in beschränktem Umfange öffentlichen Verkehr zulassen, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind. Die Eigenschaft als Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs bleibt unberührt.