LeistBeschV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 LeistBeschVRechtsverordnung über die Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden § 3Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. § 3