LeistBeschV — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 1 LeistBeschVRechtsverordnung über die Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden Eingangsformel§ 2 Sachverständige Stellen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes sind die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern. Eingangsformel§ 2