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Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 265), wird wie folgt geändert: Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne. Nicht ausgenommen sind die Programme, die für den Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013 zur Umsetzung der allgemeinen EU-Strukturfondsverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) im Freistaat Sachsen aufgestellt werden.
§ 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zweckbestimmung Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), die zuletzt durch Artikel 3 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17, 18) geändert worden ist, und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Durchführung der Umweltprüfung bei bestimmten Plänen und Programmen (Strategische Umweltprüfung) gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) und § 2 Abs. 4 UVPG im Freistaat Sachsen.”
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Menschen,” die Wörter „einschließlich der menschlichen Gesundheit,” eingefügt.
In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852) geändert worden ist,” durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878, 2912) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,” ersetzt.
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
„(3) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Staatsregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden und erhebliche Umweltauswirkungen haben können. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung nach Absatz 2 oder einen Plan oder ein Programm nach Absatz 4 berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch die Entscheidung, den Plan oder das Programm berührt wird.”
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Anlage” die Angabe „1” eingefügt.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme, die
in der Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt oder nach den §§ 14b bis 14d UVPG einer Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind oder
in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind,
sowie für deren Änderung.” c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
weitere Vorhaben, Pläne und Programme in die Anlagen zu diesem Gesetz aufzunehmen, die aufgrund von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind,
die Festlegungen zu den in den Anlagen zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben, Plänen und Programmen an Vorgaben des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaften anzupassen, sowie
Vorhaben, Pläne und Programme unter Beachtung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zum Anwendungsbereich der durch dieses Gesetz umgesetzten Richtlinien aus den Anlagen zu diesem Gesetz herauszunehmen.”
§ 4 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 4 Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung” .
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Feststellung der Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, sowie die Durchführung selbst richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.” bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Anlage” die Angabe „1” eingefügt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Vorhaben im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2” durch die Wörter „in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben” ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Vorhaben im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2” durch die Wörter „in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben” ersetzt.
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. Die zuständige Behörde soll auf die Anforderung solcher Unterlagen und Angaben nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 UVPG verzichten, die bereits in einem Umweltbericht nach §§ 14g und 14k UVPG enthalten sind. Der Umweltbericht und die Ergebnisse der Überwachung nach § 14m Abs. 4 UVPG sind bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 zu berücksichtigen. Beinhaltet ein bereits vorliegender Umweltbericht oder beinhalten die für dessen Erstellung erhobenen Daten nicht alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben oder können die Angaben aufgrund mangelnder Aktualität nicht mehr zugrunde gelegt werden, sind die zusätzlichen oder neuen Angaben nach Möglichkeit so beizubringen oder aufarbeiten zu lassen, dass sie auf den Ergebnissen des vorliegenden Umweltberichts aufbauen. Die Entscheidung in dem Zulassungsverfahren, innerhalb dessen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, ist der für die Aufstellung des Plans oder Programms zuständigen Behörde zu übermitteln. Auf deren Anforderung sind auch die nach Satz 3 zusätzlich erhobenen Angaben zu übermitteln.” cc) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3323) geändert worden ist,” durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,” ersetzt. dd) In Nummer 4 Satz 4 werden die Wörter „Vorhabens, für das nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht,” durch die Wörter „in der Anlage 1 aufgeführten Vorhabens, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,” ersetzt.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Feststellung der Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung und Durchführung der Strategischen Umweltprüfung
Die Feststellung der Pflicht, eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, und die Durchführung selbst sowie die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Für Pläne oder Programme nach Anlage 3 Nr. 1.3, 1.4, 1.9, 2.1 bis 2.5 UVPG und nach Anlage 2 Nr. 1 Buchst. e bis Nr. 2 Buchst. c dieses Gesetzes sowie für Pläne und Programme, die durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes in die Anlage 2 aufgenommen werden, gilt dies nur, soweit nicht dieses Gesetz oder sonstige Vorschriften, die den Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG genügen, etwas anderes bestimmen. Die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung sowie die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen richten sich für Raumordnungspläne im Sinne der Anlage 3 Nr. 1.5 UVPG und Anlage 2 Nr. 1 Buchst. a bis d dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 105), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 14b Abs. 2 UVPG findet auf landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme keine Anwendung. Die Staatsregierung hat durch Rechtsverordnung Pläne und Programme in die Anlage 2 aufzunehmen, soweit durch Landesrecht die Pflicht zu deren Aufstellung nach dem 10. Mai 2007 begründet wird und sie den Voraussetzungen von Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG entsprechen. Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Pläne und Programme in die Anlage 2 aufzunehmen, soweit durch Landesrecht die Pflicht zu deren Aufstellung nach dem 10. Mai 2007 begründet wird und sie
den Voraussetzungen von Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42/EG entsprechen oder
den Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben setzen, welche voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, aber keiner Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen.
Ein Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben wird dann gesetzt, wenn ein Plan oder Programm Festlegungen trifft, die Maßstäbe oder Kriterien für die spätere Zulassung von Vorhaben, insbesondere zu deren Bedarf, Größe, Standort, Beschaffenheit oder Betriebsbedingungen oder für die Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.
Pläne oder Programme nach Anlage 2 Nr. 1 Buchst. e bis Nr. 2 Buchst. b, die lediglich die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, bedürfen keiner Strategischen Umweltprüfung, wenn sie das Gebiet einer Gemeinde nicht vollständig erfassen und ihre Bestimmungen diejenigen anderer Pläne und Programme nicht wesentlich beeinflussen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt die Prüfung des Einzelfalls nach § 14d Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UVPG unberührt.
Änderungen von Plänen und Programmen nach Anlage 2 Nr. 1 Buchst. e bis Nr. 2 Buchst. c bedürfen dann nicht der Strategischen Umweltprüfung, wenn sie geringfügig sind. Eine Änderung ist geringfügig, wenn sie
das Grundkonzept des Plans oder Programms unberührt lässt und
keine Bestimmungen ändert, die unmittelbar an der Rahmensetzung im Sinne des Absatzes 3 teilhaben, oder die Änderung sich nicht wesentlich auf andere Ziele, Grundsätze oder sonstige unmittelbar rahmensetzende Bestimmungen auswirkt.
Das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen für Pläne und Programme nach Anlage 2 Nr. 1 Buchst. e bis Nr. 2 Buchst. c richtet sich nach § 9 Abs. 3 UVPG.”
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 3a, 5 bis 11” durch die Angabe „§§ 3a, 5 bis 9a, 10, 11” ersetzt.
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Bedürfte ein in einem anderen Staat geplantes Vorhaben in Deutschland der Zulassung durch mehrere Behörden, ist zuständige Behörde nach § 9b Abs. 1 Satz 1 UVPG diejenige, die für die Zulassung in Deutschland federführende Behörde wäre. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.”
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 14a bis 14o UVPG ist die Behörde, welcher die Aufstellung des Plans oder Programms obliegt. Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.”
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 3490)” wird die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166, 3179) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,” eingefügt.
Die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412)” wird durch die Angabe „Artikel 144 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2423), in der jeweils geltenden Fassung,” ersetzt.
Nach den Wörtern „geändert worden ist” werden die Wörter „, in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.
In Absatz 7 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist” durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698)” ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876, 883)” durch die Angabe „Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2013)” ersetzt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313)” wird durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung” ersetzt.
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1193)” wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,” eingefügt.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen nach § 6 SächsNatSchG sind die Darstellungen nach § 4 Abs. 1 SächsNatSchG um
die in § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsUVPG genannten Schutzgüter,
eine Darstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde, und
eine Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen zu erweitern, um den Anforderungen des § 14g UVPG zu entsprechen. Die Strategische Umweltprüfung für diese Pläne soll mit der Strategischen Umweltprüfung für diejenigen räumlich entsprechenden Pläne nach den §§ 5 oder 8 BauGB verbunden werden, die im zeitlichen Zusammenhang mit einem Landschafts- oder Grünordnungsplan aufgestellt werden. Das Verfahren zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung von landschaftsplanerischen Fachbeiträgen nach § 5 SächsNatschG richtet sich nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes.”
In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387, 3516)” durch die Angabe „Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1470)” ersetzt.
Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
„§ 12 Übergangsvorschrift
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 10. Mai 2007 erfolgt. Als erster förmlicher Vorbereitungsakt im Sinne von Satz 1 gilt die Unterrichtung der Öffentlichkeit, der beteiligten Kreise oder der in ihrem Aufgabengebiet betroffenen Behörden über die Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
Ist die Annahme oder Vorlage eines Plans oder Programms nach Anlage 2, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 liegt, noch nicht erfolgt, entscheidet die zuständige Behörde, ob und in welchem Umfang die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden können. Hält sie die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise für ausgeschlossen und verzichtet daher auf die Anwendung, ist diese Entscheidung bekannt zu geben. Die Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar.”
In der Anlage wird nach dem Wort „Anlage” die Angabe „1” eingefügt.
Die neue Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 Buchst. h wird die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 425)” durch die Angabe „Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155)” ersetzt.
In Nummer 20 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 3245)” ein Komma und die Angabe „das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,” eingefügt.
Nach der neuen Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:
„Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1a Nr. 2) Nr. | Plan oder Programm Nr. | Plan oder Programm 1 | Obligatorische Strategische Umweltprüfung a) | Landesentwicklungsplan nach § 3 SächsLPlG b) | Regionalplan nach § 4 Abs. 1 SächsLPlG c) | Braunkohlenplan nach § 4 Abs. 4 SächsLPlG d) | Regionaler Flächennutzungsplan nach § 5 SächsLPlG e) | Verkehrswegeplanung auf Landesebene (Fachlicher Entwicklungsplan Verkehr und Landesverkehrsplan) f) | Nahverkehrsplan nach § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung g) | Maßnahmenprogramm nach § 7 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung h) | Hochwasserschutzkonzept nach § 99b SächsWG i) | Landschaftsplanung nach den §§ 5 und 6 SächsNatSchG 2 | Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung im Sinne des § 4a Abs. 3 a) | Hochwasserschutz-Aktionsplan nach § 99a SächsWG b) | Abwasserbeseitigungskonzept nach § 63 Abs. 2 SächsWG c) | Programme für den Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013 zur Umsetzung der allgemeinen EU-Strukturfondsverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nach § 2 Abs. 4”
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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