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Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Die Vereinbarung wird im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht. Der Bund wird für eine Bekanntgabe in den Geschäftsbereichen der betroffenen Bundesressorts Sorge tragen. Die Information der Europäischen Union über diese Vereinbarung wird durch das Land veranlasst.