Gesetz Nr. 1611 zum Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch (HGB) zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 7. Februar 2007
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 13 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt des Saarlandes durch den Chef der Staatskanzlei bekannt zu machen.
Art. 2 HGB§9fNW/SLStVtrG SL
Art. 2 HGB§9fNW/SLStVtrG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen