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Das Land erkennt das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an, das Vereinbarungsgebiet zur Erfüllung ihrer nationalen und internationalen Verpflichtungen zu nutzen. Die Parteien sind sich darin einig, dass die militärische Nutzung einschließlich der darauf bezogenen Geländebetreuung von Freigelände und Waldflächen die Erhaltungsziele im Regelfall nicht erheblich beeinträchtigt. Im Fall einer wesentlichen Änderung der militärischen Nutzung ist diese auf ihre Wirkungen bezüglich der Erhaltungsziele zu überprüfen.
Der Bund verpflichtet sich, auf der Grundlage dieser Vereinbarung, im Sinne der Funktionssicherungs- und Berücksichtigungsklausel des § 4 BNatSchG und des durch die Bundesregierung artikulierten Vorbehalts einer im Wesentlichen dauerhaft unbeeinträchtigten militärischen Nutzung, in dem Vereinbarungsgebiet den Zielen der FFH-Richtlinie, des BNatSchG sowie des Saarländischen Naturschutzgesetzes (SNG) Rechnung zu tragen.
Der Bund wird gegenüber Dritten im Rahmen seiner Befugnisse die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebietes oder seiner Bestandteile zu verhindern sowie nachhaltige Störungen zu vermeiden. Das Vereinbarungsgebiet ist als militärischer Sicherheitsbereich ausgeschildert und unterliegt daher einem Betretungsverbot.
Die Parteien der Vereinbarung informieren sich gegenseitig so früh wie möglich über alle Vorhaben und Entwicklungen, die für diese Vereinbarung oder für das NATURA 2000-Gebiet und seinen Schutz von Bedeutung sein können; dies gilt insbesondere auch für den Fall einer wesentlichen Änderung der militärischen Nutzung oder deren Aufgabe sowie einer Abweichung vom Managementplan. Bei Verträglichkeitsprüfungen im Sinne von § 34 Absatz 1 BNatSchG, die in der Verwaltungszuständigkeit des Bundes durchgeführt werden, wird dem Land frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Über das Ergebnis der Prüfung bzw. Entscheidung wird das Land unterrichtet.
Sollte der Bund beabsichtigen, das Vereinbarungsgebiet oder Teile davon veräußern, ist das Land hierüber frühzeitig zu unterrichten. Das Land prüft den Eintritt des Käufers in eine vergleichbare vertragliche Regelung. Eine ggfs. notwendig werdende Sicherstellung im Sinne des § 22 Absatz 3 BNatSchG durch das Land bleibt vorbehalten.