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Durch den Vollzug der Vereinbarung, namentlich den Austausch von Daten, dürfen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Geheimhaltung zu schützender Informationen über die Landes- und Bündnisverteidigung nicht verletzt werden. Für den materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen gelten die Verschlusssachenanweisungen für die Bundesbehörden und die Behörden des Landes in ihrer jeweiligen Fassung.