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Der Bund trägt die Kosten für Maßnahmen, die nach der FFH-Richtlinie, nach Bundesnaturschutzgesetz und für die militärische Nutzung erforderlich sind.
Das Land erstattet dem Bund die tatsächlich entstandenen Kosten für Maßnahmen, die es zusätzlich, über Absatz 1 hinausgehend, fordert.
Das Land kann im Einzelfall mit Zustimmung des Bundes nach dessen organisatorischen Vorgaben naturschutzfachliche Maßnahmen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der Grundlagenerfassung, dem Monitoring oder der Berichtspflicht nach Artikel 17 Absatz 1 der FFH-Richtlinie mit eigenem Personal oder durch beauftragte Dritte und eigenen Sachmitteln durchführen.