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Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung durch die Fortentwicklung des nationalen oder internationalen Rechts oder durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ihre Grundlage verlieren, werden die Parteien diese entsprechend dem Ziel des Artikels 2 Absatz 1 dieser Vereinbarung anpassen. Die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen bleibt davon unberührt.
Bei Aufgabe der militärischen Nutzung, gilt die Vereinbarung fort, solange das Vereinbarungsgebiet in der öffentlichen Trägerschaft der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verbleibt und die Art der Anschlussnutzung dem Ziel der Vereinbarung nicht entgegensteht. Insoweit scheidet die Bundesrepublik Deutschland (BMVg) als Partei aus dieser Vereinbarung aus. Das Land ist über die Aufgabe der militärischen Nutzung des Vereinbarungsgebietes frühzeitig in Kenntnis zu setzen. Eine ggfs. notwendig werdende Sicherstellung im Sinne des § 22 Absatz 3 BNatSchG durch das Land bleibt vorbehalten.