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Die Vereinbarung kann von jeder Partei mit einjähriger Frist zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden, soweit Streitigkeiten im Verfahren nach Artikel 8 dieser Vereinbarung nicht ausgeräumt werden können und der Streitpunkt den Fortbestand der gesamten Vereinbarung in einer Art und Weise gefährdet oder in Frage stellt, dass einer Partei ein Festhalten daran nicht zugemutet werden kann.
Bei Aufgabe der militärischen Nutzung und Veräußerung des Vereinbarungsgebietes an einen Dritten, besteht für das Land ein Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Veräußerungsabsicht. Artikel 5 Absatz 5 dieser Vereinbarung bleibt unberührt.