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Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 2 Pflanzen oder Pflanzenteile zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr bringt,
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung zurückgelassene Proben untersucht.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
Ordnungswidrig handelt, wer
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 15 000…
Eine Ordnungswidrigkeit nach Absätzen 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 oder 2 a mit einer Geldbuße bis zu…
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
einer Rechtsverordnung nach § 12 oder § 17 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.