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Für die Überwachung von Pflanzen und Pflanzenteilen, die zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden können, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sowie sinngemäß die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; dies gilt nicht für Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Verwendung im eigenen Haushalt bestimmt sind.
Die Kreisordnungsbehörde kann anordnen, daß Pflanzen oder Pflanzenteile, die der Überwachung nach Absatz 1 unterliegen, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zu erwarten ist, daß sie zum Zeitpunkt des Herstellens oder des Inverkehrbringens lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen.
Die zuständigen Behörden verbieten die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen…
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, wenn Grund zu…
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder…
Abweichend von Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und…
Eine Genehmigung nach Absatz 2 zum Zwecke der Anwendung des Pflanzenschutzmittels an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel gewonnen werden…
und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 1 oder § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.