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Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 3 Satz 1 an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, oder entgegen § 3 Satz 2 bei erlaubten Arbeiten (§ 4) vermeidbare Störungen oder Geräusche verursacht;
entgegen § 3 Satz 3 an Sonn- oder Feiertagen Treib-, Lapp- oder Hetzjagden veranstaltet;
entgegen § 5 Abs. 1 an Sonn- oder Feiertagen während der Hauptzeit des Gottesdienstes Veranstaltungen der dort bezeichneten Art durchführt;
an stillen Feiertagen (§ 6) oder am Vorabend des Weihnachtstages einem Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot nach § 6 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt;
entgegen § 7 Abs. 1 am Gründonnerstag ab 18 Uhr öffentlichen Tanz veranstaltet;
als Arbeitgeber entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 an kirchlichen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt;
entgegen § 8 Abs. 3 an kirchlichen Feiertagen während der Hauptzeit des Gottesdienstes Veranstaltungen der in § 5 Abs. 1 bezeichneten Art durchführt;
entgegen § 9 Abs. 1 an jüdischen Feiertagen während der Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen oder sonstigen der jüdischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen oder Gebäuden vermeidbaren Lärm erregt oder öffentliche Versammlungen, Auf- oder Umzüge veranstaltet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
gemäß § 11 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer an Sonntagen beschäftigt oder gemäß § 11 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes einen Ersatzruhetag nicht…
entgegen § 4 Abs. 2 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des…
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für…
entgegen § 56 Absatz 2 seiner Verpflichtung hinsichtlich der Unterhaltung und des Personals nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
Ordnungswidrig handelt, wer
einer Rechtsverordnung nach § 12 oder § 17 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.