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Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der…
§ 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
Das Hausrecht nach § 18 Absatz 1 sowie die §§ 99 und 100 bleiben unberührt.
Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 14 bleiben:
Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 8 sollen nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.