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Fischnährtiere und Laich dürfen ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten nicht aus dem Wasser entnommen werden.
Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.
Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere dürfen, soweit das Bundesnaturschutzgesetz und das Saarländische Naturschutzgesetz dies zulassen, nur mit…
Fische nachbenannter Arten dürfen dem Wasser während der folgenden Zeiten nicht entnommen werden:
Abweichend von Absatz 1 benötigen die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten des Landesamts für Verbraucherschutz und…
Der Besatz mit Arten, die gemäß § 1 ganzjährig geschont sind und aus Gebieten außerhalb Nordrhein-Westfalens stammen, darf nur mit Genehmigung der oberen…
In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist die Entnahme von Ober- und Unterwasserpflanzen sowie von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen nur mit Zustimmung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.