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In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist die Entnahme von Ober- und Unterwasserpflanzen sowie von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig.
Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltungspflicht und nicht aufschiebbare Maßnahmen des Gewässerausbaus sind hiervon nicht betroffen.
Die Entnahme von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen mit Ausnahme von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ist vom 1. Oktober bis 31. Mai in offenen Gewässern…
In der ordnungsbehördlichen Verordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der…
Entnahmen von Wasser zum Zwecke der Bewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen.
Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere dürfen, soweit das Bundesnaturschutzgesetz und das Saarländische Naturschutzgesetz dies zulassen, nur mit…
In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden,…
die Herstellung oder wesentliche Umgestaltung von Gewässern oder ihrer Ufer, sofern das Vorhaben nicht einer ökologischen Verbesserung zur Erreichung der Ziele…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.