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Als Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore gemäß § 11 Absätze 1 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in der jeweils geltenden Fassung werden die auf der Internetseite https://www.gd.nrw.de/pr_kd_wms_landesmoorkulisse.htm veröffentlichten Gebiete ausgewiesen. Die Gebietskulisse ist als Übersichtskarte im Maßstab 1:500.000 in der Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellt.
Die Gebietskulisse enthält Flächen, deren Böden mindestens eine 1 Dezimeter mächtige Schicht in den obersten vier Dezimeter mit mindestens 15 Prozent organischer Substanz aufweisen.
In die Gebietskulisse aufgenommen werden nur zusammenhängende Feuchtgebiete und Moore mit Flächen ab einer Mindestgröße von 0,5 Hektar.
Die Gebietskulisse nach Absatz 1 kann anlassbezogen angepasst werden, wenn
im Rahmen von Anträgen auf Umwandlung von Dauergrünland,
im Rahmen von Anträgen auf Genehmigung einer Neuanlage, Erneuerung oder Instandsetzung mit Vertiefung von Drainagen oder Gräben nach § 13 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung oder
bei sonstigem berechtigten Interesse
festgestellt wird, dass eine Fläche nicht den Anforderungen an die Gebietskulisse entspricht.
die Mindestgröße für die Aufnahme von Feuchtgebieten und Mooren in die Gebietskulisse bis zu einer Obergrenze von 2 Hektar für zusammenhängende Flächen,
Wer eine landwirtschaftliche Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse erstmalig durch eine Drainage oder einen Graben entwässern will, bedarf der…
Auf landwirtschaftlichen Flächen in den in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen keine Veränderungen…
Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne…
Feuchtgebiete oder
Die Gebietskulisse gemäß § 11 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung umfasst Böden nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.