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Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen, dass der Fang zum Verbrauch, Verzehr oder Besatz verwendet wird.
Bei gemeinsamen Fischen an fließenden Gewässern hat die Veranstalterin oder der Veranstalter innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung der Fischereibehörde eine Fangmeldung mit Angaben nach Kilogramm und der prozentualen Zusammensetzung der Arten des Gesamtfangs vorzulegen. Fünfter Abschnitt Bekämpfung von Fischseuchen und -krankheiten