Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 23 des Saarländischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 auf untermaßige Fische den Fischfang ausübt,
entgegen § 6 Absatz 2 Fischarten entgegen den Beschränkungen aussetzt,
entgegen § 7 Absatz 1 untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot unterliegende, lebend gefangene Fische oder Krebse nicht, nicht unverzüglich oder nicht mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt ins Gewässer zurücksetzt,
entgegen § 7 Absatz 2 gefangene Fische invasiver Arten in das Gewässer zurückversetzt,
bei der Verwendung von Setzkeschern die Vorschriften des § 8 nicht beachtet,
entgegen § 10 Absatz 1 die dort aufgeführten unzulässigen Angel- und Fangmethoden anwendet,
entgegen § 11 Absatz 1 Köderfische verwendet, die nicht aus dem Gewässer stammen, in dem der Fischfang ausgeübt wird,
entgegen § 12 Absatz 1 durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken oder Reusen mehr als ein Drittel der Breite der Wasserfläche bei mittlerem Wasserstand für den Wechsel der Fische versperrt,
entgegen § 13 Stellnetze, Staknetze, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als 3 cm verwendet,
entgegen § 14 ein gemeinsames Fischen durchführt, ohne die vorherige Zustimmung des Fischereiverbandes einzuholen,
die gemäß § 15 erforderlichen Angaben unrichtig macht und sich dadurch die Zustimmung des Fischereiverbandes erschleicht,
die gemäß § 16 Absatz 2 mit der Zustimmung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,
entgegen § 17 die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Forderungen sowie der Grundsätze der Waidgerechtigkeit nicht gewährleistet,
entgegen § 18 Absatz 1 den Fang nicht zum Verbrauch, Verzehr oder Besatz verwendet,
entgegen § 18 Absatz 2 keine Fangmeldung innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung vorlegt,
entgegen § 19 Absatz 1 und 2 erkrankte Fische in Gewässer aussetzt oder diese Fische zu Besatzzwecken verkauft,
entgegen § 20 Absatz 1 das Auftreten der in § 19 Absatz 1 genannten Fischkrankheiten sowie anderer Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter nicht unverzüglich der Fischereibehörde meldet,
entgegen § 20 Absatz 2 von der Fischereibehörde zur Bekämpfung der Fischkrankheiten getroffene Anordnungen nicht befolgt,
entgegen § 21 Schlamm, Erde, Kies, Sand und Steine entnimmt,
entgegen § 22 Wasserpflanzen, Fischlaich oder Fischnährtiere ohne Erlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten entnimmt oder beschädigt,
entgegen § 24 domestiziertes Wassergeflügel ohne Zustimmung der fischereiausübungsberechtigten Person in Fischgewässer einlässt,
entgegen § 25 Absatz 1 Fischereigeräte so aufstellt oder auslegt, dass sie den Schiffsverkehr behindern oder für die Führer von Fahrzeugen nicht erkennbar sind,
entgegen § 25 Absatz 2 Fischereigeräte, die nicht mehr benutzt werden oder nicht mehr benutzt werden dürfen, nicht aus dem Wasser entfernt,
entgegen § 26 Markierungen, die zur Bezeichnung der Schifffahrt oder als Kennzeichen für Schonbezirke dienen, verschiebt oder Veränderungen solcher Zeichen nicht sofort der zuständigen Behörde meldet,
entgegen § 40 die Elektrofischerei ausübt,
ohne Zustimmung des Fischereiverbandes Saar,
in anderen als den genehmigten Gewässern,
zu anderen als den genehmigten Zwecken,
ohne Einhaltung der in der Zustimmung gesetzten Frist,
ohne Einhaltung der in dem Zustimmungsbescheid festgesetzten Auflagen oder Bedingungen
entgegen § 43 Absatz 1 bei Ausübung der Elektrofischerei nicht die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten erfüllt oder es unterlässt, eine Hilfskraft hinzuzuziehen,
entgegen § 43 Absatz 2 das zugelassene Gerät nicht oder nicht fristgerecht überprüfen lässt,
entgegen § 44 Absatz 1 den Zustimmungsbescheid, den Bedienungsschein und den Zulassungsschein bei Ausübung der Elektrofischerei nicht mit sich führt oder nicht aushändigt,
entgegen § 45 über das Ergebnis des Elektrofischfangs nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch führt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Dreizehnter Abschnitt Inkrafttreten, Außerkrafttreten