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Fische, die erkrankt sind, insbesondere an meldepflichtigen Fischkrankheiten gemäß der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), in der jeweils geltenden Fassung, oder an anzeigepflichtigen Fischseuchen gemäß der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 2013 (BGBl. I S. 1576), in der jeweils geltenden Fassung, dürfen weder in offenen noch in geschlossenen Gewässern ausgesetzt werden. Gleiches gilt für Fische mit sonstigen Krankheitsanzeichen oder einem erkennbaren Parasitenbefall.
Der Verkauf solcher Fische zu Besatzzwecken ist verboten.
Die Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Veterinärbehörde für geschlossene Gewässer zur Erlangung wissenschaftlicher Erkenntnisse Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.