LFO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 32 LFOPrüfungsergebnisseVerordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung - LFO) Vom 5. Februar 2020 § 31§ 33 Leichte SpracheEinfache Sprache Barrierefrei(1)Die Leistungen der Prüfung sind mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten.(2)Die zu prüfende Person hat bestanden, wenn sie mindestens 45 der gestellten Fragen zutreffend beantwortet hat.