Gesetze
Gesetz wird geladen …
Von der Ablegung der Prüfung sind befreit
beruflich ausgebildete Fischerinnen oder Fischer und Fischzüchterinnen oder Fischzüchter sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
volljährige Personen, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. Die Geltungsdauer dieses Fischereischeines beträgt ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person zu bestimmende Monate, die auf dem Jahresfischereischein zu vermerken sind,
Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch einen Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
volljährige Personen Die Ausübung der Fischerei ist nur unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers möglich.
mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent oder
die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer fachärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die Fischerprüfung (§ 32 des Saarländischen Fischereigesetzes) nicht bestehen können.