§ 48 NRW-26994Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung seines Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer…
§ 25 Abs. 1 SächsWaldGWaldgesetz für den Freistaat Sachsen
Die Waldbesitzer haben bei der Bewirtschaftung ihres Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer…
§ 14 Abs. 1 LWaldGGesetz Nr. 1069 - Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Vom 26. Oktober 1977
Bei der Bewirtschaftung des Waldes hat der Waldbesitzer auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen.
§ 40 Abs. 1 NachbG NRWNachbarrechtsgesetz
Auf Waldgrundstücken ist freizuhalten a) zu benachbarten Waldgrundstücken, Ödländereien oder Heidegrundstücken
§ 45 Abs. 2 NachbG NRWNachbarrechtsgesetz
§ 40 Abs. 1 Buchstabe a) Nr. 1 und 2 gilt nicht, soweit gemäß dem Forstrecht nach gemeinsamen Betriebsplänen unabhängig von den Eigentumsgrenzen gewirtschaftet…