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Die §§ 40 bis 44 gelten nicht für a) Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 4 m Breite (Mittelwasserstand), b) Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen, c) Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedigung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine Einfriedigung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume, d) Windschutzstreifen und ähnliche, dem gleichen Zweck dienende Hecken und Baumbestände außerhalb von Waldungen, e) Anpflanzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind und deren Abstand dem bisherigen Recht entspricht. f) die in einem auf Grund des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, erlassenen rechtsverbindlichen Landschaftsplan vorgesehenen Anpflanzungen von Flurgehölzen, Hecken, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen.
§ 40 Abs. 1 Buchstabe a) Nr. 1 und 2 gilt nicht, soweit gemäß dem Forstrecht nach gemeinsamen Betriebsplänen unabhängig von den Eigentumsgrenzen gewirtschaftet wird.
Wird für die in Absatz 1 Buchstabe e) genannten Anpflanzungen eine Ersatzanpflanzung vorgenommen, so gelten die §§ 40 bis 44 und 46.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht a) soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muß; b) für gemäß § 6 Absatz 8 der Landesbauordnung…
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend a) für die Fälle, in denen eine Umwandlungsgenehmigung erteilt ist, die Fläche aber nicht innerhalb der nach § 42 Abs. 2…
§ 4 Abs. 1 und 2 gilt nicht a) soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muß; b) gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen,…
Die §§ 32 bis 38 gelten nicht für Einfriedigungen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und…
Von dem Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 sind auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Von den Verboten des Absatzes 1…
mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 5 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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