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Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung seines Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft möglich und zumutbar ist. In der Nähe der Grenzen haben die Waldbesitzer ihre forstbetrieblichen Maßnahmen aufeinander abzustimmen. Dritter Abschnitt Schutzwald, Erholungswald
Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle…
Bei der Bewirtschaftung des Waldes hat der Waldbesitzer auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen.
Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis zu bewirtschaften. Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung der…
Der Waldbesitzer ist verpflichtet, Schäden, die dem Wald durch tierische und pflanzliche Schädlinge, Naturereignisse, Feuer und Forstfrevel drohen, abzuwehren,…
Der Schutzwald ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. Die Überwachung obliegt der…
Die Forstbehörden haben bei der Betreuung darauf hinzuwirken, daß die Waldbesitzer, insbesondere diejenigen, deren Flächen nach Größe, Lage oder Zusammenhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.