§ 5 LGG
Anrechnungszeiten
Zeiten der Berufsunterbrechung wegen Familienpflichten sind bei Wiedereintritt in den Beruf nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften anzurechnen. Abschnitt 2 Personalplanung zur Frauenförderung
Zeiten der Berufsunterbrechung wegen Familienpflichten sind bei Wiedereintritt in den Beruf nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften anzurechnen. Abschnitt 2 Personalplanung zur Frauenförderung