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1Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kultur kann das Amt einer gemeinsamen Frauenbeauftragten der Schulformen als Stufenvertretung für den Schulbereich eingerichtet werden, wenn die Frauenbeauftragten der Schulformen (§ 21 Absatz 1 Satz 3) aus ihrem Kreis eine solche wählen. 2§ 22a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.
1Die gemeinsame Frauenbeauftragte der Schulformen ist in vollem Umfang von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben zu entlasten. 2Ihr wird keine Mitarbeiterin zugeordnet.
Nach Errichtung der Gemeinschaftsschulen zum 1. August 2012 wird bis spätestens zum 31. Mai 2013 eine gemeinsame Frauenbeauftragte für die öffentlichen…
Zur Stärkung der Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Schulen werden den Schulleiterinnen und Schulleitern Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten…
In Schulen hat die Schulleitung auf Vorschlag der Bediensteten eine Vertrauensperson zu bestellen und die zuständige Gleichstellungsbeauftragte oder den…
Im Übrigen gelten § 14 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie die §§ 15 bis 19 mit Ausnahme der § 15 Absatz 1, § 18 Nummer 3 und § 19 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend.…
Für die Bestellung der Gesamtfrauenbeauftragten und ihrer Stellvertretung gilt § 19 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Dienststellenleitung die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.