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Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung [3] Vorschriften über die Vergütungen (Gebühren, Auslagen, Wegegeld) für die berufsmäßigen Leistungen gegenüber Selbstzahlerinnen zu erlassen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Hebammen sowie der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Vergütungen können durch feste Sätze, nach der Dauer der Tätigkeit oder durch Rahmensätze bestimmt werden.
Sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Rahmensätze für Vergütungen vorgesehen, so ist die Höhe der Vergütungen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der Leistungen, zu bemessen. Abschnitt III Schlussvorschriften