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Sind in einer Wohn- und Betreuungsform Mängel festgestellt worden, soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 4 vor der Aufnahme des Betriebs der Wohn- und Betreuungsform Mängel festgestellt werden.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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