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Kann wegen erheblicher Mängel in einer Einrichtung oder einer anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft eine den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende Pflege und Betreuung oder Assistenz der Bewohnerinnen und Bewohner nicht sichergestellt werden, so kann die zuständige Behörde bis zur Mängelbeseitigung die Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner ganz oder teilweise untersagen. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die entscheidungserheblichen Mängel nachweislich abgestellt wurden.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 13, 14 und 15 haben keine aufschiebende Wirkung, soweit durch sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit…
Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 9 haben keine aufschiebende Wirkung.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
Vor Aufnahme des Heimbetriebs ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Anzeigepflicht nach § 12…
Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 bis 4 hat keine aufschiebende Wirkung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.