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Die zuständige Behörde informiert und berät
die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 oder 2 sowie in Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 deren Bewohnervertretungen nach § 9 über ihre Rechte und Pflichten,
Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 oder 2 und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher Einrichtungen und