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Zweck des Gesetzes ist es,
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 zu sichern,
in Einrichtungen nach § 1a eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens, der Betreuung und der Pflege zu sichern,
die Beratung in Angelegenheiten der Einrichtungen nach § 1a zu unterstützen,
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde mit den Trägern und deren Landesverbänden im Saarland, den Landesverbänden der Pflegekassen und den Prüfdiensten sowie den Trägern der Sozialhilfe im Saarland zu fördern,
die Transparenz und Vergleichbarkeit der Leistungen der Einrichtungen nach § 1a zu fördern.
Die in Absatz 1 genannten Ziele dienen auch der Umsetzung der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420).
Die Selbständigkeit der Träger von Wohn- und Betreuungsformen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.