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Die Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung nach § 1a Absatz 1 wirken in Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung mit. Die Mitwirkung erfolgt durch ein Mitwirkungsgremium. Mitwirkungsgremien sind die Bewohnervertretung, die Bewohnerversammlung oder ein externer Bewohnerbeirat. Die Bewohnerinnen und Bewohner können sich zwischen diesen Formen der Mitwirkung entscheiden.
Für die Zeit, in der ein Mitwirkungsgremium nach Absatz 1 nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben durch einen Bewohnerfürsprecher wahrgenommen. Der Bewohnerfürsprecher wird im Benehmen mit der Leitung der Einrichtung nach § 1a Absatz 1 von der zuständigen Behörde bestellt.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte kann das jeweilige Mitwirkungsgremium oder der Bewohnerfürsprecher fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Tätigkeit in einem Mitwirkungsgremium oder als Bewohnerfürsprecher ist unentgeltlich und ehrenamtlich.
Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde fördert die Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner, der Mitglieder des jeweiligen Mitwirkungsgremiums oder des Bewohnerfürsprechers über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten der Mitwirkung in Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung nach § 1a Absatz 1. Geeignete Formen der Unterrichtung können die Herausgabe von Informationsbroschüren oder die Durchführung von Schulungen für die Mitwirkungsorgane sein. Die zuständige Behörde wirkt insbesondere auch auf die Umsetzung der Mitwirkung in den Einrichtungen hin.
Näheres über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner ist in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 zu regeln.