§ 68 LHO
Zuständigkeitsregelungen
(1)
Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das für die Beteiligung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes dürfen die Rechte des Landes nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof ausgeübt werden.
(2)
Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof.