Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde
im Sinne des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung und aller auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,
nach § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 2 und 3, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 3 und § 29 Absatz 2 Satz 4 der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126) in der jeweils geltenden Fassung,
nach den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes sowie den Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren und
nach § 1 Absatz 2 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung,
soweit in dieser Verordnung keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Zuständigkeiten geregelt sind.
soweit in dieser Verordnung keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
im Sinne der auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung,
soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist.
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 wird den Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Die Kreisordnungsbehörden besitzen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse, soweit in dieser Verordnung oder der Weinrechtsdurchführungsverordnung vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.