LiBiUrhFrVerlG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 LiBiUrhFrVerlGGesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern § 2Dieses Gesetz tritt am siebenten Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 2