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Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses bestimmte Tätigkeiten oder den Betrieb bestimmter nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen ganz oder teilweise zu untersagen, wenn sie wegen ihrer Verbreitung in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können und der Schutzzweck durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht erreicht werden kann.
Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll…
Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten…
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 den Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen…
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine…
Die zuständige Behörde hat die Gewässerbenutzung oder den Betrieb einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ganz…
Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren Anordnung nach Absatz 1 oder seinen Pflichten nach § 3 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.