Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Gemeinden können unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung vorschreiben, daß im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes a) bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben, b) bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt oder c) bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt werden dürfen, soweit und solange das zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.
Vor dem Erlaß von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Sinne des Absatzes 1 ist den Behörden und den Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Entwürfe von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Sinne des Absatzes 1 sind öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ist entsprechend anzuwenden.
Ordnungsbehördliche Verordnungen im Sinne des Absatzes 1 bedürfen der Zustimmung der Bezirksregierung.
Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über
Die zuständigen Behörden können anordnen, daß Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften…
Die Landesordnungsbehörden dürfen Verordnungen nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für den ganzen Regierungsbezirk oder für Gebiete, die mehr als…
In der ordnungsbehördlichen Verordnung sind die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden, zu duldenden oder zu unterlassenden Maßnahmen anzugeben. Dazu…
Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von…
Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.