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Im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leichtentzündlichen Stoffen nicht zulässig. Die Forstbehörde kann auf Antrag eine Befreiung von dem Verbot erteilen.
Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald oder auf den angrenzenden Grundstücken beschäftigt werden,
Personen, die aufgrund sonstiger Vorschriften zulässige oder behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen durchführen und
die zur Jagdausübung Berechtigten sowie die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit.
Wald im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
den Wald vor Schäden zu bewahren,
Die Forstbehörde kann den Waldbesitzer widerruflich von der Pflicht zur Wiederaufforstung entbinden, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung nach der Art der…
Die Forstbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden…
die sonstigen der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, ausgenommen die Körperschaften des öffentlichen…
Der Forstschutz im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.