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Bei der Such- und Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Schnepfen und Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden.
Werden Jagdhunde im Rahmen von Bewegungsjagden eingesetzt und überjagen sie die Reviergrenze (überjagende Hunde), stellt dies keine Störung der Jagdausübung dar, wenn die betroffenen Jagdbezirksinhaberinnen oder Jagdbezirksinhaber vor der Bewegungsjagd unterrichtet worden sind, zumutbare Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen wurden und in dem betreffenden Revier, in dem die Bewegungsjagd stattfindet, nicht mehr als drei Bewegungsjagden im Jagdjahr durchgeführt werden.
Wird an lebendem Wasserwild ausgebildet und geprüft, dürfen
flugfähige Stockenten eingesetzt werden und
kurzzeitig (maximal 15 Minuten) flugunfähige Stockenten.
An anderem Wasserwild darf nicht ausgebildet werden.
Bei der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden in Schliefenanlagen darf der Jagdhund auf der Duftspur eines lebenden Fuchses arbeiten. Die Ausbildung unmittelbar am lebenden Fuchs ist verboten.
Die Ausbildung von Jagdhunden im Schwarzwildgatter dient der Auswahl und der Einarbeitung brauchbarer Jagdhunde für die Stöberarbeit auf Schwarzwild und stellt keine Abrichtung an einem anderen lebenden Tier im Sinn von § 3 Nummer 7 des Tierschutzgesetzes dar.
Bei der Such-, Stöber-, Drück- und Treibjagd sowie bei der Jagd auf Waldschnepfen und Wasserwild müssen brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zur Nachsuche…
Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren ist nur durch eine von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes anerkannte Person mit der Sachkunde…
bei Vorliegen besonderer Verhältnisse zur Lenkung der Wildhege in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdbezirken die Jagdausübung auf einzelne Wildarten…
entgegen § 27 Absatz 2 bei der Such-, Stöber, Drück- oder Treibjagd sowie der Jagd auf Waldschnepfen oder Wasserwild keine brauchbaren Jagdhunde in genügender…
Freilauf von Jagdhunden im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche jeweils unter Beachtung von § 3…
Freilauf von Jagdhunden im jagdlichen Einsatz, unter Beachtung des Absatzes 2, in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar, sowie ganzjährig zur Nachsuche,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.