Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dem Jagdausübungsberechtigten muss ein für die jagdlichen Verhältnisse brauchbarer Jagdhund zur Verfügung stehen.
Bei Bau-, Drück-, Riegel-, Such- und Treibjagden sowie bei der Bejagung des Federwildes sind genügend für die jeweilige Jagdart brauchbare Jagdhunde zu verwenden. Bei der Nachsuche ist ein brauchbarer Jagdhund einzusetzen.
Die jagdliche Ausbildung der Jagdhunde gehört zur Jagdausübung.
Die oberste Jagdbehörde kann den Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes auferlegen, wenn dies zur…
Bei der Such- und Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Schnepfen und Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden.
Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren ist nur durch eine von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes anerkannte Person mit der Sachkunde…
entgegen § 27 Absatz 2 bei der Such-, Stöber, Drück- oder Treibjagd sowie der Jagd auf Waldschnepfen oder Wasserwild keine brauchbaren Jagdhunde in genügender…
Mit dem Jagdausübungsrecht ist die Pflicht zur Ausübung der Jagd verbunden. § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.