§ 61a DV-SJG
Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Tieren
(1)
Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren ist nur durch eine von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes anerkannte Person mit der Sachkunde gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 8 f des Tierschutzgesetzes und besonderer Sachkenntnis zulässig. Wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Bestimmungen des Tierschutzrechts sind zu beachten.
(2)
Übungs- und Prüfungstage sind bei der zuständigen Tierschutzbehörde zu melden. Abschnitt 11 Sachliche Verbote Zu § 32 SJG: