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Zuständig für die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind:
das Jugendamt, wenn der Träger nur im Gebiet des Jugendamtes tätig ist,
das Landesjugendamt, wenn der Träger über das Gebiet eines Jugendamtes hinaus tätig ist.
Die Kirchen und die sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege gelten als anerkannt. 4. Abschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen