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Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen
das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 sowie
das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu § 27 Absatz 1.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlässt die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 im Einvernehmen mit dem…
Nach der Angabe zu § 39 werden folgende Angaben eingefügt: „Siebenter Abschnitt Übergangs-, Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften § 40 Anwendung des…
Das Staatsministerium des Innern oder das Staatsministerium der Finanzen erlassen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die zur Durchführung dieses Gesetzes…
das Staatsministerium für Soziales und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu § 27 Abs. 1.“
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium des Innern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.