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Soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält, gelten für seine Durchführung und für Fördermaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3187), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
„§ 40 Anwendung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält, gelten für seine Durchführung und für Fördermaßnahmen der…
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –…
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11.…
§ 89 Absatz 3 und 5, § 91 Absatz 1 und 3 sowie §§ 111 und 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der…
Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.